Behalten sie ihre Energiekosten im Griff!
Bei jeder Strom-, Öl- oder Gasrechnung bekommt man es zu spüren: die Bezugspreise für Energie sind mal wieder gestiegen. Allein in den letzten 8 Jahren um ca. 50%.
Hier drei einfache Tipps, damit sie ihre Energiekosten im Griff behalten:
aus EnEV wird GEG (GebäudeEnergieGesetz)
Das neue GEG soll die bisherigen Regelungen (EnEV, EnEG und EEWärmeG) ersetzen und damit einheitliche, aufeinander abgestimmte Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden und den Einsatz Erneuerbarer Energien in Gebäuden schaffen.
Das Gebäudeenergiegesetz sollte zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Aber auch im zweiten Anlauf konnte im Koalitionsausschuss keine Einigung erzielt werden. Somit ist das neue Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für diese Legislaturperiode gescheitert.
Das Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sollte ursprünglich zum 01. Januar 2018 in Kraft treten und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Energieeinspargesetz (EnEG) zusammen zu führen.
Bis auf weiteres gilt aber weiterhin die EnEV 2014:
Vorab:
Seit dem 1. Mai 2014 muss laut EnEV 2014 (eigentlich EnEV 2013) bei einer Wohnungsbesichtigung, egal ob Vermietung oder Verkauf, ein gültiger Energieausweis vorgezeigt werden. Beim Verkauf ist er dem Käufer (nicht dem Kaufinteressenten) zu übergeben. Bei Verstoß gegen diese Verordnung droht dem Eigentümer ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro, da es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Wann kann ein Energieausweis auf der Basis des Verbrauchs (Verbrauchausweis) ausgestellt werden?
Ein Energie-Verbrauchs-Ausweis kann nur für folgende Immobilie umgesetzt werden:
Gebäude ab 5 Wohneinheiten (Baujahr spielt keine Rolle, außer Neubauten)
Gebäude ab Baujahr 1978 (Anzahl der Wohneinheiten spielt keine Rolle)
Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten bis Baujahr 1977, welche auf Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 saniert wurden
Bei allen anderen Immobilien ist der Energie-Bedarfs-Ausweis auszustellen.
Also bei energetisch unsanierten Gebäuden mit bis zu 4 Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977.
Der Energieausweis, egal ob Verbrauchs- oder Bedarfsausweis gilt ab Ausstellungsdatum 10 Jahre lang. Das Gültigkeitsdatum ist auf dem Ausweis auf der ersten Seite oben angegeben. Nach den 10 Jahren muss ein neuer Ausweis nach den dann geltenden Vorschriften angefertigt werden.
Der verbrauchsabhängige Energieausweis (Verbrauchsausweis) berücksichtigt alle witterungs- und leerstandsbereinigten Verbrauchskennwerte und das Nutzerverhalten der vergangenen drei Jahre. Für den Energie-Verbrauchsausweis benötigt man daher zwingend mindestens die 3 letzten Jahresabrechnungen der Heizkosten (Gas-, Öl- Nachtstromheizkosten oder sonstigen Wärmeerzeugern).
Vorteile für den Vermieter/Verkäufer:
Bei gutem Gebäudezustand wird dieser dem potenziellen Mieter/Käufer aufgezeigt
Mehrwert bei Vermietung/Verkauf, es lassen sich höhere Mieten bzw. Verkaufspreise erzielen.
Senkung der Energie-Nebenkosten
mögliche Modernisierungsmaßnahmen können im Ausweis als Hilfe für weitere Energiesparmaßnahmen angegeben werden.
Erhöhung der Transparenz und Glaubwürdigkeit bei Vermietung oder Verkauf
Ein guter Energieausweis erhöht den Zeitwert der Immobilie
Vorteile für den Mieter/Käufer:
Transparenz des Gebäudezustandes beim Anmietung /Kauf
Anhaltspunkt zur groben Einschätzung, wie hoch Nebenkosten möglicherweise sein werden
Mögliches Entscheidungskriterium bei der Anmietung /Kauf